Rechtsprechung
OLG Hamburg, 20.12.1982 - 4 U 25/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Mieterhöhungsverlangen; Teil-Inklusiv-Miete
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MHG § 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1983, 580 (Ls.)
- MDR 1983, 405
- WuM 1983, 49
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamburg, 17.12.1981 - 4 U 130/81
Auszug aus OLG Hamburg, 20.12.1982 - 4 U 25/82
b) Die Vorlage ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (hierzu der Rechtsentscheid vom 17. Dezember 1981 Az. 4 U 130/81 - ReMiet 1 - in Verbindung insbesondere mit den dort genannten Rechtsentscheiden ) zulässig.
- BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06
Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer …
Zwar ist nach wohl allgemeiner Meinung in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte ein Mieterhöhungsverlangen dann unwirksam, wenn der Vermieter damit weitere von ihm erstrebte Änderungen des Mietvertrags - z.B. der Mietstruktur - verknüpft, so dass der Mieter mit der Zustimmung zur Mieterhöhung gleichzeitig die weitere Vertragsänderung annähme (LG Hamburg, WuM 1987, 86; LG Köln, WuM 1992, 255; LG Wiesbaden, WuM 1991, 698; LG München, WuM 1995, 113; vgl. auch OLG Hamburg, WuM 1983, 49;… Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558a Rdnr. 17;… Schultz in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. A Rdnr. 332;… MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558a Rdnr. 10;… Schmid/Riecke, Mietrecht, § 558a Rdnr. 9). - BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Umstellung von …
a) In der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird allerdings allgemein angenommen, dass ein Mieterhöhungsverlangen wegen eines formellen Mangels unwirksam ist, wenn es inhaltlich untrennbar mit einem Angebot zur Änderung der Mietstruktur verbunden ist und der Mieter nicht erkennen kann, in welchem Umfang das Erhöhungsverlangen auf die begehrte Änderung der Mietstruktur gerichtet ist und inwiefern es sich auf § 558 BGB (früher § 2 MHG) stützt (OLG Hamburg, NJW 1983, 580; LG Berlin, GE 2002, 737; LG Wiesbaden, WuM 1991, 698; LG Köln, WuM 1994, 27; LG Hamburg, WuM 1987, 86;… Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 558a Rdnr. 6;… Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., IV Rdnr. 115;… Schultz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. A Rdnr. 332;… MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 558a Rdnr. 10). - BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines …
105/81">WuM 1982, S. 105) und des Oberlandesgerichts Hamburg (WuM 1983, S. 49) einen Rechtsentscheid einholen müssen.
- OLG Stuttgart, 13.07.1983 - 8 REMiet 2/83
Vereinbarung einer Inklusivmiete; Abgeltung der umlagefähigen Betriebskosten; …
Der vom Landgericht zur Begründung seiner Vorlagefrage herangezogene Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.12.1982 (4 U 25/82, WuM 1983, 49) betrifft eine andersartige Sachlage. - LG Berlin, 21.05.2007 - 67 S 399/06
Wohnraummiete: Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen durch den Mitarbeiter …
18 Verlangt der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen weitere über eine Mieterhöhung gemäß § 558 BGB hinausgehende Vertragsänderungen, so ist das Erhöhungsverlangen insgesamt unwirksam (RE OLG Hamburg vom 20.12.1982 (NJW 1983, 580). - OLG Hamburg, 02.11.1983 - 4 U 79/83
Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG
An der letzteren glaubt die Kammer sich indessen durch den Rechtsentscheid des beschließenden Senats Az. 4 U 25/82 vom 20.12.1982 (WuM 1983, 49 ) gehindert, wonach ein Mieterhöhungsverlangen in Fällen, in denen eine Teil-Inklusiv-Miete zuzüglich eines bestimmten Betrages für Wasser- und Sielgebühren vereinbart ist, unwirksam sei, wenn es sich auf die Zustimmung des Mieters zu einer bestimmten Netto-Kaltmiete und zugleich dessen Einwilligung zur Vorauszahlung von Betriebskosten richte sowie dem Mieter keinen hinreichend sicheren Aufschluß darüber gebe, in welchem Umfange das Erhöhungsverlangen eine vertragliche Änderung beinhalte und zu welcher Höhe es sich auf § 2 MHG stütze.